§ 43 GenG. Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 2024]
1§ 43. 2Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder.
3(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
4(2) 5[1] Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. 6[2] Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
7(3) [1] Jedes Mitglied hat eine Stimme. [2] Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. [3] Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
  • 1. [1] Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. [2] Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. [3] Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.
  • 2. [1] Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. [2] Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
  • 3. [1] Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. [2] Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
[4] Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
8(4) 9[1] Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. 10[2] Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter ausgeübt.
11(5) 12[1] Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. [2] Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. 13[3] Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. 14[4] Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.
15(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
16(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
5. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
6. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
7. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. c, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
8. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
9. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. d, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
10. 1. Januar 2024: Artt. 67, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
11. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
12. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
13. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
14. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
15. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. f, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
16. 27. Juli 2022: Artt. 6 Nr. 2, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.

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