§ 47 GenG. Niederschrift

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[22. Juli 2017][18. August 2006]
§ 47. Niederschrift § 47. Niederschrift
(1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. [2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten. (1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. [2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten.
(2) [1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (2) [1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) [1] Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (3) [1] Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) [1] Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. [2] Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. [3] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. (4) [1] Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. [2] Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. [3] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
[18. August 2006–22. Juli 2017]
1§ 47. 2Niederschrift.
(1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. [2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten.
(2) [1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
3(3) [1] Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
4(4) [1] Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. [2] Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. [3] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 32, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
3. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 49 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
4. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 49 Buchst. b, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.