§ 47 GenG. Niederschrift

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1999][1. Januar 1974]
§ 47 § 47
(1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. [2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten. (1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. [2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten.
(2) [1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (2) [1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) [1] Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Genossen und der Vertreter von Genossen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (3) [1] Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Genossen und der Vertreter von Genossen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) [1] Jedem Genossen ist die Einsicht in die Niederschrift gestattet. [2] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. (4) [1] Jedem Genossen ist die Einsicht in die Niederschrift gestattet. [2] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
[1. Januar 1974–1. Januar 1999]
1§ 47.
(1) [1] Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. [2] Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten.
(2) [1] Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. [2] Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) [1] Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Genossen und der Vertreter von Genossen beizufügen. [2] Bei jedem erschienenen oder vertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) [1] Jedem Genossen ist die Einsicht in die Niederschrift gestattet. [2] Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1974: Artt. 1 Nr. 32, 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1973.