§ 114c GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1995][1. Juli 1990]
§ 114c. Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher § 114c. Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher
[1] Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen. [3] (weggefallen) [1] Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
[1. Juli 1990–1. Februar 1995]
1§ 114c. Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher. [1] Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. [2] Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen. [3] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 18 Nr. 4, 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1990.

Umfeld von § 114c GewO

§ 114b GewO

§ 114c GewO

§ 114d GewO