§ 12 GewO. Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2021]
1§ 12. 2Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen. 3[1] Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
  • 1. eines Insolvenzverfahrens,
  • 2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
  • 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
  • 4. in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.
4[2] Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 71 Nr. 1a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2021: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
3. 1. Januar 2021: Artt. 20 Nr. 2 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
4. 31. Dezember 2020: Artt. 13, 14 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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