§ 126b GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900] | [1. Januar 1900] |
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§ 126b | § 126b |
(1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten: | (1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; | 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; |
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; | 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; |
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; | 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; |
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. | 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. |
(2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem [V]ertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem [gesetzlichen Vertreter] des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. | (2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. |
(3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | (3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. |
(4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. | (4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1900]
1§ 126b.
(1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
- 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
- 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
- 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
(2) 2[1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen.
(3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
(4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897.