§ 126b GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1900] | [1. April 1898] |
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§ 126b | § 126b |
(1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten: | (1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; | 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; |
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; | 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; |
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; | 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; |
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. | 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. |
(2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. | (2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. |
(3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | (3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung. |
(4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. | (4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. |
[1. April 1898–1. Januar 1900]
1§ 126b.
(1) [1] Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
- 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
- 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
- 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
(2) [1] Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges zu unterschreiben und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. [2] Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen.
(3) Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
(4) Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1898: Artt. 2, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1897, Verordnung vom 14. März 1898.