§ 133 GewO. Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003]
1§ 133. Befugnis zur Führung des Baumeistertitels. Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung2 mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 21, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
2. Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

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