§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1879][1. Juli 1872]
§ 149 § 149
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:1)
7. wer es unterläßt, den durch §§ 138 und 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen; wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt; 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt; 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt; 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt: 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.
[1. Juli 1872–1. Januar 1879]
1§ 149. Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
  • 1. 1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des § 44 einer Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
  • 2. 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein nicht mit sich führt, oder einem Anderen überläßt;
  • 3. 3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Legitimationsschein (§ 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk betreibt;
  • 4. 4) wer den Vorschriften im § 61 zuwiderhandelt;
  • 5. 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
  • 6. 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt:
  • 7. 7) wer es unterläßt, die in den §§ 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

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