§ 149 GewO. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003] | [1. Januar 2002] |
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§ 149. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters | § 149. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters |
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. | (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. |
(2) [1] In das Register sind einzutragen | (2) [1] In das Register sind einzutragen |
1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit | 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit |
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, | a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, |
b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, | b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, |
c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § [20] des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder | c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § [20] des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder |
d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten | d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten |
wird, | wird, |
2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, | 2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, |
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die | 3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die |
a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder | a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder |
b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, | b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, |
begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. [2] Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. | begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. [2] Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2003]
1§ 149. Einrichtung eines Gewerbezentralregisters.
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.
(2) [1] In das Register sind einzutragen
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1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
- a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
- 2b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
- 3c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § [20] des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
- 4d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten
- 2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
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53. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
- a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 4. 1. Mai 1976: §§ 68, 72 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 1976.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.