§ 153a GewO. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[29. Juli 2017] | [1. Juni 1998] |
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§ 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister | § 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister |
(1) [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen. | (1) [1] Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. [2] § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen. |
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. | (2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. |
[1. Juni 1998–29. Juli 2017]
1§ 153a. Mitteilungen zum Gewerbezentralregister.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 27, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 2. 1. Juni 1998: Artt. 22 Nr. 1, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
- 3. 1. Juni 1998: Artt. 22 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.