§ 153c GewO. Verwaltungsvorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[9. Dezember 2022] | [18. August 2021] |
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§ 153c. Verwaltungsvorschriften | § 153c. Verwaltungsvorschriften |
[1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. | [1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. |
[18. August 2021–9. Dezember 2022]
1§ 153c. Verwaltungsvorschriften. [1] Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. [2] Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2021: Artt. 3 Nr. 6, 4 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.