§ 32 GewO. Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[15. Dezember 2018]
1§ 32. Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse.
(1) [1] Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. [2] Regelungen sind insbesondere erforderlich über
  • 1. die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
  • 2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
  • 3. das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
  • 4. die Dauer der Prüfung,
  • 5. die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
  • 6. den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
  • 7. den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
  • 8. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
  • 9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  • 10. die Wiederholungsprüfung sowie
  • 11. die Niederschrift über die Prüfung.
(2) [1] Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maßgabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. [2] In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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