§ 32 GewO. Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1897–2. Juni 1934]
1§ 32.
(1) [1] Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. [2] Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß bezeichnete Unternehmen. [3] Zum Betriebe eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniß.
(2) Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Überzeugung gewinnt, daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1897: Artt. 2, 23 des Gesetzes vom 6. August 1896.

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