§ 41a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Dezember 1967–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 41a.
(1) Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn gegen Absatz 1 verstoßen wird, die Fortsetzung des Betriebes durch geeignete Maßnahmen verhindern, insbesondere kann sie die Entfernung des Außenautomaten anordnen.
(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung des Absatzes 2 zuständigen Stellen bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 4, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.

Umfeld von § 41a GewO

§ 41 GewO

§ 41a GewO

§ 41b GewO