§ 41a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Dezember 1967][1. Oktober 1960]
§ 41a § 41a
(1) Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden. Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn gegen Absatz 1 verstoßen wird, die Fortsetzung des Betriebes durch geeignete Maßnahmen verhindern, insbesondere kann sie die Entfernung des Außenautomaten anordnen.
(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung des Absatzes 2 zuständigen Stellen bestimmen.
[1. Oktober 1960–1. Dezember 1967]
1§ 41a. Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen (Außenautomaten) nicht teilgeboten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 22, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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