§ 43 GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1869–1. Januar 1884]
1§ 43.
(1) Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde, und hat den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen.
(2) Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maaßgabe des § 57 versagt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.