§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[21. März 2016] | [1. August 2014] |
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§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen | § 47. Stellvertretung in besonderen Fällen |
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. |
[1. August 2014–21. März 2016]
1§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f, 34h und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2014: Artt. 3 Nr. 7, 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.