§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2013] | [13. Februar 1979/16. Februar 1979] |
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§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen | § 47. Stellvertretung in besonderen Fällen |
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34e, 34f und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. | Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. |
[13. Februar 1979/16. Februar 1979–1. Januar 2013]
1§ 47. 2Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 19, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.