§ 55c GewO. Anzeigepflicht
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. September 2007] | [1. Januar 2003] |
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§ 55c. Anzeigepflicht | § 55c. Anzeigepflicht |
[1] Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. [2] § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. | [1] Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. [2] § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a, Abs. 4, […] 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. |
[1. Januar 2003–14. September 2007]
1§ 55c. Anzeigepflicht. [1] Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2[2] § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a, Abs. 4, […] 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 14, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 9, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.