§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[7. November 2001] | [1. Oktober 1998] |
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§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten | § 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten |
(1) Im Reisegewerbe sind verboten | (1) Im Reisegewerbe sind verboten |
1. der Vertrieb von | 1. der Vertrieb von |
a) (weggefallen) | a) (weggefallen) |
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, | b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, |
c) (weggefallen) | c) (weggefallen) |
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, | d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, |
e) (weggefallen) | e) (weggefallen) |
f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, | f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, |
g) (weggefallen) | g) (weggefallen) |
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, | h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, |
i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; | i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; |
2. das Feilbieten und der Ankauf von | 2. das Feilbieten und der Ankauf von |
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen, | a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen, |
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen, | b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen, |
c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut; | c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut; |
3. das Feilbieten von | 3. das Feilbieten von |
a) (weggefallen) | a) (weggefallen) |
b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; | b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; |
c) (weggefallen) | c) (weggefallen) |
d) (weggefallen) | d) (weggefallen) |
e) (weggefallen) | e) (weggefallen) |
f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen; | f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen; |
4. (weggefallen) | 4. (weggefallen) |
5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; | 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; |
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. | 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. |
7. (weggefallen) | 7. (weggefallen) |
(2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. | (2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. |
(3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. | (3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. |
[1. Oktober 1998–7. November 2001]
1§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten.
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
-
21. der Vertrieb von
- 3a) (weggefallen)
- b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- c) (weggefallen)
- d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,
- 4e) (weggefallen)
- 5f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- 6g) (weggefallen)
- h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
- 7i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
-
2. das Feilbieten und der Ankauf von
- 8a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 80 Deutsche Mark und Waren mit Silberauflagen,
- 9b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen,
- 10c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
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3. das Feilbieten von
- 11a) (weggefallen)
- 12b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen;
- 13c) (weggefallen)
- 14d) (weggefallen)
- 15e) (weggefallen)
- 16f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen;
- 174. (weggefallen)
- 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;
- 186. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
- 197. (weggefallen)
(2) 20[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 21[2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 22[3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) 23[1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 24[2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 7. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 8. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, Dreifachbuchst. bbb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 9. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 10. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 11. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 12. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 13. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 14. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
- 15. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 16. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 17. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 18. 1. Januar 1991: Artt. 8, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 19. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 20. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 21. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 22. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 23. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 24. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.