§ 56 GewO. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023][8. September 2015]
§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten (1) Im Reisegewerbe sind verboten
1. der Vertrieb von 1. der Vertrieb von
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist, b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen, d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung, f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g) (weggefallen) g) (weggefallen)
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden; i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2. das Feilbieten und der Ankauf von 2. das Feilbieten und der Ankauf von
a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen, a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen; b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
3. das Feilbieten von 3. das Feilbieten von
a) (weggefallen) a) (weggefallen)
b) alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden; b) alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
c) (weggefallen) c) (weggefallen)
d) (weggefallen) d) (weggefallen)
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) (weggefallen) f) (weggefallen)
4. (weggefallen) 4. (weggefallen)
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
7. (weggefallen) 7. (weggefallen)
(2) (weggefallen) (2) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. [2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. [3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] (weggefallen) (3) [1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. [2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind. (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
[8. September 2015–1. Januar 2023]
1§ 56. Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten.
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
  • 21. der Vertrieb von
    • 3a) (weggefallen)
    • b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    • c) (weggefallen)
    • 4d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
    • 5e) (weggefallen)
    • 6f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    • 7g) (weggefallen)
    • h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    • 8i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
  • 2. das Feilbieten und der Ankauf von
    • 9a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
    • 10b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
    • 11c) (weggefallen)
  • 3. das Feilbieten von
    • 12a) (weggefallen)
    • 13b) alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
    • 14c) (weggefallen)
    • 15d) (weggefallen)
    • 16e) (weggefallen)
    • 17f) (weggefallen)
  • 184. (weggefallen)
  • 195. (weggefallen)
  • 206. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
  • 217. (weggefallen)
(2) 22[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 23[2] Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 24[3] Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) 25[1] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 26[2] Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
27(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
9. 1. Januar 2002: Artt. 8 Nr. 1, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.
10. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
11. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
12. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
13. 25. März 2009: Artt. 9 Nr. 5a, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009.
14. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
15. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
16. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
17. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
18. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
19. 1. Januar 2004: Artt. 4 Nr. 1, 11 des Ersten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
20. 1. Januar 1991: Artt. 8, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
21. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. g, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
22. 8. September 2015: Artt. 275 Nr. 6, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
23. 8. September 2015: Artt. 275 Nr. 6, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
24. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
25. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
26. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 17 Buchst. e, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
27. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 8, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.

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