§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[21. März 2016][1. August 2014]
§ 57. Versagung der Reisegewerbekarte § 57. Versagung der Reisegewerbekarte
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, [der §§ 34f, 34h oder 34i] entsprechend. (2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, 34f oder 34h entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. (3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
[1. August 2014–21. März 2016]
1§ 57. Versagung der Reisegewerbekarte.
2(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, 34f oder 34h entsprechend.
4(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 19, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
3. 1. August 2014: Artt. 3 Nr. 9, 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
4. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 9 Buchst. b, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.

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