§ 60a GewO. Veranstaltung von Spielen
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[15. Februar 1963/20. Februar 1963] | [1. Oktober 1960] |
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§ 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten | § 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten |
(1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Ortspolizeibehörde; sie kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [2] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist. | (1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Ortspolizeibehörde; sie kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [2] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller den Abschluß einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung nicht nachweist. |
(2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. [2] Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Die Vorschriften des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33g und 33h finden entsprechende Anwendung. | (2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. [2] Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Die Vorschriften des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33g und 33h finden entsprechende Anwendung. |
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind. | (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind. |
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln. | (4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln. |
[1. Oktober 1960–15. Februar 1963/20. Februar 1963]
1§ 60a. Veranstaltung von Lustbarkeiten.
(1) [1] Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Ortspolizeibehörde; sie kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. [2] Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller den Abschluß einer ausreichenden Haftpflicht- und Unfallversicherung nicht nachweist.
(2) [1] Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 im Reisegewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33d Abs. 2 und 3 erfüllt sind. [2] Für die Veranstaltung von anderen Spielen nach § 33d Abs. 1 Satz 1 auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt. [3] Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen gelten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [4] Die Vorschriften des § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33e, 33f Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33g und 33h finden entsprechende Anwendung.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i erfüllt sind.
(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 2) regeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.