§ 60a GewO. Veranstaltung von Spielen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884–1. Oktober 1960]
1§ 60a. Wer die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.

Umfeld von § 60a GewO

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§ 60a GewO. Veranstaltung von Spielen

§ 60b GewO. Volksfest