§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2003][1. Oktober 1998]
§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung § 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden. Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
[1. Oktober 1998–1. Januar 2003]
1§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung. Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 19, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.

Umfeld von § 60d GewO

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§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung

§ 61 GewO. Örtliche Zuständigkeit