§ 60d GewO. Verhinderung der Gewerbeausübung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1998] | [1. Januar 1985] |
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§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung | § 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung |
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden. | Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 55d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden. |
[1. Januar 1985–1. Oktober 1998]
1§ 60d. Verhinderung der Gewerbeausübung. Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2, § 55d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56a Abs. 3, § 59, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 24, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.