§ 68 GewO. Spezialmarkt und Jahrmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1922][1. Oktober 1869]
§ 68 § 68
(1) [1] Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. [2] In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. [3] Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden. [1] Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. [2] In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. [3] Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
(2) [1] Bei Messen dürfen jedoch Beiträge für die im Interesse der Beteiligten geleistete Werbe- und Verwaltungstätigkeit gefordert werden. [2] Die Art und Höhe der Beiträge und ihre Einziehung bestimmt mit Genehmigung der Landesregierung die öffentlich-rechtliche Person, die Trägerin der Messe ist.
[1. Oktober 1869–1. Januar 1922]
1§ 68. [1] Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. [2] In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. [3] Ein Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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§ 68a GewO. Verabreichen von Getränken und Speisen