§ 1 GewSchG. Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001
[1. Juli 2021]
1§ 1. Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen.
(1) 2[1] Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. [2] Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. [3] Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) [1] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 31. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
-
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
- a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
- b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 19 Nr. 1, 28 S. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 19 Nr. 2, 28 S. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.