§ 36 GmbHG. Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[12. August 2021]
1§ 36. Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern. [1] Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2[2] Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3[3] Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. 4[4] Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5[5] Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6[6] Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7[7] Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2015: Artt. 15 Nr. 2, 24 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 24. April 2015.
2. 12. August 2021: Artt. 10 Nr. 2, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
3. 12. August 2021: Artt. 10 Nr. 2, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
4. 12. August 2021: Artt. 10 Nr. 2, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
5. 12. August 2021: Artt. 10 Nr. 2, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
6. 12. August 2021: Artt. 10 Nr. 2, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.
7. 12. August 2021: Artt. 10 Nr. 2, 27 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2021.

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