§ 17 GwG2008
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008
[26. Februar 2013–26. Juni 2017]
1§ 17. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,
- 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt,
- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
-
37. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert,
entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt, - 410. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt,
- 511. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 612. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
- 713. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,
- 814. entgegen § 11 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 915. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,
- 1016. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 1117. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
13(3) [1] Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. [3] Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 2008: Artt. 2, 11 S. 1 des Gesetzes vom 13. August 2008.
- 2. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 3. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 4. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 5. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 6. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 7. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 8. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 9. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 10. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 11. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2013.
- 12. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 13. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
- 14. 29. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, Buchst. d, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.