§ 17 GwG2008
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008
[29. Dezember 2011] | [21. August 2008] |
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§ 17. Bußgeldvorschriften | § 17. Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners | 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt, |
2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, | |
oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld nicht, nicht | 3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nicht aufbewahrt oder |
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht | 4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt. |
rechtzeitig vornimmt, | (2) Ordnungswidrig handelt, wer |
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt, | 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt, |
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, | 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, |
4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, | 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder |
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet, | 4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine andere als die in |
6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | |
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, | § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis setzt. |
9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder | |
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
(3) [1] Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. [3] Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | (4) [1] Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. [3] Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
(4) Soweit nach Absatz 3 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß. | |
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß. | (5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß. |
[21. August 2008–29. Dezember 2011]
1§ 17. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt,
- 2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nicht aufbewahrt oder
- 4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder
- 4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine andere als die in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) [1] Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. [3] Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 2008: Artt. 2, 11 S. 1 des Gesetzes vom 13. August 2008.