§ 12 HGB. Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2022]
1§ 12. Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen.
(1) [1] Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2[2] Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. 3[3] Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 4[4] Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. 5[5] Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) 6[1] Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. [2] Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
2. 1. August 2022: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.
3. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
4. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
5. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
6. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.