§ 12 HGB. Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1970–1. Januar 2007]
1§ 12.
2(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(2) [1] Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. [2] Rechtsnachfolger eines Betheiligten haben die Rechtsnachfolge soweit thunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 8 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.