§ 241a HGB. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[28. März 2024] | [1. Januar 2016] |
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§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars | § 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars |
[1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. | [1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. |
[1. Januar 2016–28. März 2024]
1§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars. 2[1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2015.