§ 241a HGB. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2016][23. Juli 2015]
§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars § 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
[1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. [1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
[23. Juli 2015–1. Januar 2016]
1§ 241a. Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars. 2[1] Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. [2] Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
2. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 2, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 241a HGB

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