§ 287 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[10. Dezember 2004] | [9. März 2000] |
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§ 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes | § 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes |
[1] Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. | [1] Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. [3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. |
[9. März 2000–10. Dezember 2004]
1§ 287. Aufstellung des Anteilsbesitzes. 2[1] Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. [2] Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. 3[3] Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
- 3. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.