§ 289 HGB. Inhalt des Lageberichts
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 1993] | [1. Januar 1986] |
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§ 289 | § 289 |
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. | (1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. |
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: | (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: |
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; | 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; |
2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; | 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; |
3. den Bereich Forschung und Entwicklung; | 3. den Bereich Forschung und Entwicklung. |
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. |
[1. Januar 1986–1. November 1993]
1§ 289.
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
- 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
- 3. den Bereich Forschung und Entwicklung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.