§ 304 HGB. Behandlung der Zwischenergebnisse
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[26. Juli 2002]
1§ 304. Behandlung der Zwischenergebnisse.
(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 26. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, Buchst. b, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 19. Juli 2002.