§ 305 HGB. Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986]
1§ 305. Aufwands- und Ertragskonsolidierung.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
  • 1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
  • 2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

Umfeld von § 305 HGB

§ 304 HGB. Behandlung der Zwischenergebnisse

§ 305 HGB. Aufwands- und Ertragskonsolidierung

§ 306 HGB. Latente Steuern