§ 335 HGB. Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[9. März 2000–1. Januar 2007]
1§ 335. Festsetzung von Zwangsgeld. [1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
  • 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
  • 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
  • 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
  • 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu stellen oder
  • 5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten.
[2] Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. [3] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 18, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.