§ 335 HGB. Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 1993] | [1. Januar 1986] |
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§ 335. Festsetzung von Zwangsgeld | § 335. Festsetzung von Zwangsgeld |
[1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die | [1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die |
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts, | 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts, |
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf stellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, | 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf stellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, |
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, | 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, |
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen, | 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen, |
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer[,] | 5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer oder |
6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung [oder] | 6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung |
7. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung | |
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten; im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. [2] Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. [3] Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so können den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. [4] Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. [5] Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. [6] Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. [7] Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. [8] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. | nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. [2] Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. [3] Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so können den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. [4] Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. [5] Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. [6] Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. [7] Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. [8] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. |
[1. Januar 1986–1. November 1993]
1§ 335. Festsetzung von Zwangsgeld. [1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
- 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
- 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf stellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
- 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
- 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen,
- 5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer oder
- 6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.