§ 605 HGB. Einjährige Verjährungsfrist

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 605. Einjährige Verjährungsfrist. Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
  • 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
  • 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
  • 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
  • 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.