§ 643 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–25. April 2013]
1§ 643. Das Konnossement enthält:
- 1. den Namen des Verfrachters;
- 22. den Namen des Kapitäns;
- 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
- 4. den Namen des Abladers;
- 5. den Namen des Empfängers;
- 6. den Abladungshafen;
- 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
- 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
- 9. die Bestimmung über die Fracht;
- 10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
- 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 7, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.
- 2. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.