§ 643 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940] | [1. Januar 1900] |
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§ 643 | § 643 |
Das Konnossement enthält: | Das Konnossement enthält: |
1. den Namen des Verfrachters; | 1. den Namen des Schiffers; |
2. den Namen des Schiffers; | 2. den Namen |
3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; | und die Nationalität des Schiffes; |
4. den Namen des Abladers; | 3. den Namen des Abladers; |
5. den Namen des Empfängers; | 4. den Namen des Empfängers; |
6. den Abladungshafen; | 5. den Abladungshafen; |
7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; | 6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist; |
8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; | 7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; |
9. die Bestimmung über die Fracht; | 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht; |
10. den Ort und den Tag der Ausstellung; | 9. den Ort und den Tag der Ausstellung; |
11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. | 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1940]
1§ 643. Das Konnossement enthält:
- 1. den Namen des Schiffers;
- 2. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
- 3. den Namen des Abladers;
- 4. den Namen des Empfängers;
- 5. den Abladungshafen;
- 6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist;
- 7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen;
- 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
- 9. den Ort und den Tag der Ausstellung;
- 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.