§ 643 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Januar 1940] | [1. Januar 1900] | 
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| § 643 | § 643 | 
| Das Konnossement enthält: | Das Konnossement enthält: | 
| 1. den Namen des Verfrachters; | 1. den Namen des Schiffers; | 
| 2. den Namen des Schiffers; | 2. den Namen | 
| 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; | und die Nationalität des Schiffes; | 
| 4. den Namen des Abladers; | 3. den Namen des Abladers; | 
| 5. den Namen des Empfängers; | 4. den Namen des Empfängers; | 
| 6. den Abladungshafen; | 5. den Abladungshafen; | 
| 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; | 6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist; | 
| 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; | 7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; | 
| 9. die Bestimmung über die Fracht; | 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht; | 
| 10. den Ort und den Tag der Ausstellung; | 9. den Ort und den Tag der Ausstellung; | 
| 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. | 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1940]
    1§ 643. Das Konnossement enthält:
        
- 1. den Namen des Schiffers;
- 2. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
- 3. den Namen des Abladers;
- 4. den Namen des Empfängers;
- 5. den Abladungshafen;
- 6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist;
- 7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen;
- 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
- 9. den Ort und den Tag der Ausstellung;
- 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.