§ 643 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940][1. Januar 1900]
§ 643 § 643
Das Konnossement enthält: Das Konnossement enthält:
1. den Namen des Verfrachters; 1. den Namen des Schiffers;
2. den Namen des Schiffers; 2. den Namen
3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; und die Nationalität des Schiffes;
4. den Namen des Abladers; 3. den Namen des Abladers;
5. den Namen des Empfängers; 4. den Namen des Empfängers;
6. den Abladungshafen; 5. den Abladungshafen;
7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; 6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist;
8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; 7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen;
9. die Bestimmung über die Fracht; 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
10. den Ort und den Tag der Ausstellung; 9. den Ort und den Tag der Ausstellung;
11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare.
[1. Januar 1900–1. Januar 1940]
1§ 643. Das Konnossement enthält:
  • 1. den Namen des Schiffers;
  • 2. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
  • 3. den Namen des Abladers;
  • 4. den Namen des Empfängers;
  • 5. den Abladungshafen;
  • 6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn einzuholen ist;
  • 7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Menge und Merkzeichen;
  • 8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
  • 9. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  • 10. die Zahl der ausgestellten Exemplare.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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