§ 8a HGB. Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 8a. Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung.
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) 2[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. [2] Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 2. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 25, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.