§ 14 InsO. Antrag eines Gläubigers

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 14. Antrag eines Gläubigers.
2(1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 3[2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 4[3] (weggefallen)
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
5(3) [1] Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. 6[2] Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
3. 5. April 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 29. März 2017.
4. 5. April 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 29. März 2017.
5. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
6. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 7, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.