§ 15 InsO. Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024]
1§ 15. 2Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften.
3(1) 4[1] Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. [2] Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) 5[1] Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 6[2] Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 7[3] Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) 8[1] Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. [2] Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 1 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 1 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
6. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
7. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
8. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 1 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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