§ 185 InsO. Besondere Zuständigkeiten

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 185. Besondere Zuständigkeiten. [1] Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. [2] § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. [3] Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.