§ 198 InsO. Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 198. Hinterlegung zurückbehaltener Beträge. Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.

Umfeld von § 198 InsO

§ 197 InsO. Schlußtermin

§ 198 InsO. Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

§ 199 InsO. Überschuß bei der Schlußverteilung